BAG bestätigt Vorteile einer Versorgungsordnung

Mit Urteilen vom 13.01.2015 (3 AZR 897/12) und 10.03.2015 (3 AZR 56/14) lieferte das BAG zusätzliche Argumente für die Regelung der bAV in einer Versorgungsordnung. Das Gericht stellte klar, dass die Einrichtung einer bAV durch Gesamtzusage grundsätzlich als dynamisch anzusehen ist. Das bedeutet, dass die Versorgungsordnung in der jeweils gültigen Fassung stets für alle Mitarbeiter anzuwenden ist.

Bedeutung für die Praxis:

Die Einführung einer bAV mittels einer Versorgungsordnung kann per Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage erfolgen. Hierdurch kann in den meisten Fällen erreicht werden, dass spätere Änderungen auch für den Bestand gelten und somit langfristig nur eine Versorgungsordnung verwaltet werden muss.