BAG bestätigt Vorteile einer Versorgungsordnung

Mit Urteilen vom 13.01.2015 (3 AZR 897/12) und 10.03.2015 (3 AZR 56/14) lieferte das BAG zusätzliche Argumente für die Regelung der bAV in einer Versorgungsordnung. Das Gericht stellte klar, dass die Einrichtung einer bAV durch Gesamtzusage grundsätzlich als dynamisch anzusehen ist. Das bedeutet, dass die Versorgungsordnung in der jeweils gültigen Fassung stets für alle Mitarbeiter anzuwenden ist.

Bedeutung für die Praxis:

Die Einführung einer bAV mittels einer Versorgungsordnung kann per Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage erfolgen. Hierdurch kann in den meisten Fällen erreicht werden, dass spätere Änderungen auch für den Bestand gelten und somit langfristig nur eine Versorgungsordnung verwaltet werden muss.

Rentenanpassung aufgrund Berechnungsdurchgriff im Konzern

Am 21.10.2014 (3 AZR 1027/12) bestätigte das BAG, dass es zur rechtmäßigen Ablehnung einer Renten- anpassung grundsätzlich nur auf die wirtschaftliche Situation des ehemaligen Arbeitgebers als Schuldner der Renten ankommt. Das gilt (bereits seit 2013) auch dann, wenn der Schuldner in einen Konzern eingebunden ist und mit der Obergesellschaft ein Ergebnisabführungsvertrag besteht. Geklagt hatte ein Rentner, der die schlechte wirtschaftliche Situation der Tochtergesellschaft durch Produktionsverlagerungen auf andere Konzerngesellschaften verursacht sah. Der Rentner verlangte deshalb, bei der Anpassungsentscheidung über den sog. Berechnungsdurchgriff auch die wirtschaftliche Lage der Obergesellschaft zu berücksichtigen. Das lehnten die Richter ab. Die Obergesellschaft müsse nur dann für die Rentenanpassung der Tochter aufkommen, wenn sie zuvor durch „existenzbedrohende Eingriffe“ oder einen gezielten Entzug von Vermögenswerten selbst für die schlechte wirtschaftliche Situation der Tochter gesorgt hat.

Bedeutung für die Praxis:

Bei der Schaffung von Rentnergesellschaften durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung muss der ursprüngliche Schuldner auch die zukünftigen Rentenanpassungen finanzieren. Das gilt dann nicht, wenn der ursprüngliche Schuldner seinen operativen Geschäftsbetrieb massiv reduziert oder ganz einstellt und dadurch keine Anpassungen mehr möglich sind. Die unternehmerischen Entscheidungen zur Einstellung oder Reduzierung des operativen Geschäftes unterliegen grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Anpassungsentscheidung.

BFH bestätigt unsegmentierte Betrachtung von Gruppenunterstützungskassen

Zuwendungen von Arbeitgebern an eine Gruppenunterstützungskasse gehen in das Vermögen der Kasse über. Somit gehören auch die mit den Zuwendungen finanzierten Rückdeckungsversicherungen weder dem Arbeitgeber noch den Versorgungsberechtigten, sondern ausschließlich der Unterstützungskasse. Am 26.11.2014 (I R 37/13) hat der BFH bestätigt, dass Gruppenunterstützungskassen nur über ein einheitliches Kassenvermögen verfügen, welches insgesamt der Zweckbindung unterliegt.

Bedeutung für die Praxis:

Rückgedeckte Unterstützungskassen können „übriges“ Vermögen nicht an das Trägerunternehmen zurück- zahlen, nur weil z. B. ein Mitarbeiter mit verfallbaren Ansprüchen ausgeschieden ist oder das Träger- unternehmen die Mitgliedschaft gekündigt hat. Eine Rückzahlung an das Trägerunternehmen ist in den meisten Fällen nur über „komplizierte Umwege“ und nach verbindlicher Anfrage beim Betriebsstätten- finanzamt der Kasse möglich.

Verschlechterung einer bestehenden bAV

Am 09.12.2014 (3 AZR 323/13) entschied das BAG erneut, dass an sachlich-proportionale Gründe zur Verschlechterung einer bestehenden bAV relativ geringe Anforderungen zu stellen sind. Die Richter stellten klar, dass Eingriffe nicht erst möglich sind, wenn es für das betreffende Unternehmen bereits einen Sanierungsplan gibt. Vielmehr müsse man sich daran orientieren, wie ein „vernünftiger“ Unternehmer in einer vergleichbaren Situation handeln würde. Auf jeden Fall muss das Unternehmen seine Begründungen und den Umfang des Eingriffs aber ausführlich erläutern.

Bedeutung für die Praxis:

Eine moderate Reduzierung „zu hoher“ bAV-Zusagen ist in der Praxis einfacher umsetzbar, als viele Unternehmen glauben. Da Eingriffe in bestehende Versorgungswerke aber meist nur in noch nicht erdiente Teile der Versorgung möglich sind, sollten Unternehmen nicht zu lange warten. Der Handlungsspielraum sinkt insbesondere bei geschlossenen Versorgungwerken Jahr für Jahr erheblich.

BFH bestätigt unsegmentierte Betrachtung von Gruppenunterstützungskassen

Zuwendungen von Arbeitgebern an eine Gruppenunterstützungskasse gehen in das Vermögen der Kasse
über. Somit gehören auch die mit den Zuwendungen finanzierten Rückdeckungsversicherungen weder dem Arbeitgeber noch den Versorgungsberechtigten, sondern ausschließlich der Unterstützungskasse. Am 26.11.2014 (I R 37/13) hat der BFH bestätigt, dass Gruppenunterstützungskassen nur über ein einheitliches Kassenvermögen verfügen, welches insgesamt der Zweckbindung unterliegt.

Bedeutung für die Praxis:
Rückgedeckte Unterstützungskassen können „übriges“ Vermögen nicht an das Trägerunternehmen zurückzahlen, nur weil z. B. ein Mitarbeiter mit verfallbaren Ansprüchen ausgeschieden ist oder das Trägerunternehmen die Mitgliedschaft gekündigt hat. Eine Rückzahlung an das Trägerunternehmen ist in den meisten Fällen nur über „komplizierte Umwege“ und nach verbindlicher Anfrage beim Betriebsstättenfinanzamt der Kasse möglich.

Finanzgericht kippt BFH-Rechtsprechung zur Überversorgung

Am 02.12.2014 (6 K 6045/12) verwarf das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Rechtsprechung des BFH zur Überversorgung. Nach Meinung der Richter ist die typisierende Annahme des BFH nicht zulässig, dass eine Versorgung von mehr als 75 % des aktuellen Einkommens nur dazu diene, um Steigerungen des Versorgungsbedarfs aufgrund zukünftiger Gehaltssteigerungen in der Rückstellungsbildung vorweg zu nehmen. Außerdem kritisieren die Richter die unklaren und zu pauschalen Regelungen zur Berechnung der 75 %-Grenze. Eine Angemessenheit von bAV-Zusagen könne bei Gesellschafter-Geschäftsführern nur anhand eines Fremdvergleichs vorgenommen werden. Bei Fremd-Geschäftsführern sei allenfalls ein Gestaltungsmissbrauch zu prüfen.

Bedeutung für die Praxis:
Auch wenn die Begründung des Gerichts sehr gut nachvollziehbar ist, handelt es sich bisher nur um eine
Einzelfallentscheidung. Es ist noch nicht absehbar, wie der BFH sich positionieren wird.

PSV-Schutz für minderbeteiligte GGF

Am 11.11.2014 (3 AZR 404/123) gab das BAG wieder einmal dem PSVaG Recht, der einem minderbeteiligten GGF seinen Schutz versagte. Das Besondere an diesem Fall: 15 Jahre vor Eintritt der Insolvenz bestätigte der PSVaG die Insolvenzsicherungsfähigkeit der Zusage schriftlich, allerdings unter ausdrücklichem Hinweis auf das einschlägige PSV-Merkblatt. Nach Meinung der Richter hätte der GGF deshalb erkennen müssen, dass der PSVaG sich nicht hatte festlegen wollen.
Allerdings sprach tatsächlich einiges dafür, dass die Zusage nicht im Arbeitsverhältnis begründet war,
sondern aufgrund der Gesellschafterstellung erteilt wurde. Denn die drei Gesellschafter beglückten sich mit besonders hohen Zusagen, deren Höhen exakt die Beteiligungsverhältnisse wiederspiegelten. In einem ergänzenden Dokument begründeten sie die Zusagen auch noch mit dem Ziel, die Gesellschafter zu versorgen.

Bedeutung für die Praxis:
Gesellschafter-Geschäftsführer sollten bei allen sie selbst betreffenden Personalentscheidungen auch
sprachlich auf eine Trennung zwischen ihren Funktionen als Geschäftsführer und Gesellschafter achten.

Entwarnung für Rentenanpassung „alter“ Direktversicherungen und Pensionskassen

Die Pflicht zur Anpassung laufender Renten gilt bei DV und PK als erfüllt, wenn sämtliche Überschüsse ab Rentenbeginn zur Rentenerhöhung verwendet werden und der Rechnungszins des Vertrages den
Höchstzins nach Deckungsrückstellungsverordnung nicht übersteigt (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). Damit ist seit längerem klar, dass Arbeitgeber bei regulierten Pensionskassen mit höherem Rechnungszins das volle Anpassungsrisiko tragen. Am 30.09.2014 (3 AZR 617/12) entschied das BAG, dass dieses Arbeitgeberrisiko, unabhängig von der Höhe des Rechnungszinses, bei allen DV- und PK-Zusagen greift, die vor dem 16.05.1996 erteilt wurden. Denn vor diesem Datum gab es die Verordnung noch nicht. Um diese Folge zu verhindern, plant die Bundesregierung noch in diesem Jahr eine Gesetzesänderung. Künftig sollen generell alle DV- und PK-Verträge für den Arbeitgeber ohne Anpassungsrisiko bleiben, wenn alle Überschüsse zur Rentenerhöhung verwendet werden.

Bedeutung für die Praxis:
Aufgrund des BAG-Urteils sind zurzeit auch noch ältere Direktversicherungen betroffen. In der Praxis wurden diese Verträge aber meist als steuerfreie Kapitalversicherungen abgeschlossen, so dass die
Anpassungspflicht ohnehin keine Rolle spielt.