Rentenanpassung aufgrund Berechnungsdurchgriff im Konzern

Am 21.10.2014 (3 AZR 1027/12) bestätigte das BAG, dass es zur rechtmäßigen Ablehnung einer Rentenanpassung grundsätzlich nur auf die wirtschaftliche Situation des ehemaligen Arbeitgebers als Schuldner der Renten ankommt. Das gilt (bereits seit 2013) auch dann, wenn der Schuldner in einen Konzern eingebunden ist und mit der Obergesellschaft ein Ergebnisabführungsvertrag besteht. Geklagt hatte ein Rentner, der die schlechte wirtschaftliche Situation der Tochtergesellschaft durch Produktionsverlagerungen auf andere Konzerngesellschaften verursacht sah. Der Rentner verlangte deshalb, bei der Anpassungsentscheidung über den sog. Berechnungsdurchgriff auch die wirtschaftliche Lage der Obergesellschaft zu berücksichtigen.
Das lehnten die Richter ab. Die Obergesellschaft müsse nur dann für die Rentenanpassung der Tochter
aufkommen, wenn sie zuvor durch „existenzbedrohende Eingriffe“ oder einen gezielten Entzug von
Vermögenswerten selbst für die schlechte wirtschaftliche Situation der Tochter gesorgt hat.

Bedeutung für die Praxis:
Bei der Schaffung von Rentnergesellschaften durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung muss der
ursprüngliche Schuldner auch die zukünftigen Rentenanpassungen finanzieren. Das gilt dann nicht, wenn der ursprüngliche Schuldner seinen operativen Geschäftsbetrieb massiv reduziert oder ganz einstellt und dadurch keine Anpassungen mehr möglich sind. Die unternehmerischen Entscheidungen zur Einstellung oder Reduzierung des operativen Geschäftes unterliegen grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Anpassungsentscheidung.