Verschlechterung einer bestehenden bAV

Am 09.12.2014 (3 AZR 323/13) entschied das BAG erneut, dass an sachlich-proportionale Gründe zur Verschlechterung einer bestehenden bAV relativ geringe Anforderungen zu stellen sind. Die Richter stellten klar, dass Eingriffe nicht erst möglich sind, wenn es für das betreffende Unternehmen bereits einen Sanierungsplan gibt. Vielmehr müsse man sich daran orientieren, wie ein „vernünftiger“ Unternehmer in einer vergleichbaren Situation handeln würde. Auf jeden Fall muss das Unternehmen seine Begründungen und den Umfang des Eingriffs aber ausführlich erläutern.

Bedeutung für die Praxis:

Eine moderate Reduzierung „zu hoher“ bAV-Zusagen ist in der Praxis einfacher umsetzbar, als viele Unternehmen glauben. Da Eingriffe in bestehende Versorgungswerke aber meist nur in noch nicht erdiente Teile der Versorgung möglich sind, sollten Unternehmen nicht zu lange warten. Der Handlungsspielraum sinkt insbesondere bei geschlossenen Versorgungwerken Jahr für Jahr erheblich.