BFH bestätigt unsegmentierte Betrachtung von Gruppenunterstützungskassen

Zuwendungen von Arbeitgebern an eine Gruppenunterstützungskasse gehen in das Vermögen der Kasse über. Somit gehören auch die mit den Zuwendungen finanzierten Rückdeckungsversicherungen weder dem Arbeitgeber noch den Versorgungsberechtigten, sondern ausschließlich der Unterstützungskasse. Am 26.11.2014 (I R 37/13) hat der BFH bestätigt, dass Gruppenunterstützungskassen nur über ein einheitliches Kassenvermögen verfügen, welches insgesamt der Zweckbindung unterliegt.

Bedeutung für die Praxis:

Rückgedeckte Unterstützungskassen können „übriges“ Vermögen nicht an das Trägerunternehmen zurück- zahlen, nur weil z. B. ein Mitarbeiter mit verfallbaren Ansprüchen ausgeschieden ist oder das Träger- unternehmen die Mitgliedschaft gekündigt hat. Eine Rückzahlung an das Trägerunternehmen ist in den meisten Fällen nur über „komplizierte Umwege“ und nach verbindlicher Anfrage beim Betriebsstätten- finanzamt der Kasse möglich.