Entwarnung für Rentenanpassung „alter“ Direktversicherungen und Pensionskassen
Die Pflicht zur Anpassung laufender Renten gilt bei DV und PK als erfüllt, wenn sämtliche Überschüsse ab Rentenbeginn zur Rentenerhöhung verwendet werden und der Rechnungszins des Vertrages den
Höchstzins nach Deckungsrückstellungsverordnung nicht übersteigt (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). Damit ist seit längerem klar, dass Arbeitgeber bei regulierten Pensionskassen mit höherem Rechnungszins das volle Anpassungsrisiko tragen. Am 30.09.2014 (3 AZR 617/12) entschied das BAG, dass dieses Arbeitgeberrisiko, unabhängig von der Höhe des Rechnungszinses, bei allen DV- und PK-Zusagen greift, die vor dem 16.05.1996 erteilt wurden. Denn vor diesem Datum gab es die Verordnung noch nicht. Um diese Folge zu verhindern, plant die Bundesregierung noch in diesem Jahr eine Gesetzesänderung. Künftig sollen generell alle DV- und PK-Verträge für den Arbeitgeber ohne Anpassungsrisiko bleiben, wenn alle Überschüsse zur Rentenerhöhung verwendet werden.
Bedeutung für die Praxis:
Aufgrund des BAG-Urteils sind zurzeit auch noch ältere Direktversicherungen betroffen. In der Praxis wurden diese Verträge aber meist als steuerfreie Kapitalversicherungen abgeschlossen, so dass die
Anpassungspflicht ohnehin keine Rolle spielt.