Rentables Treuhandvermögen rechtfertigt keine Rentenanpassung

Sichert ein Unternehmen seine Verpflichtungen aus Direktzusagen durch Einrichtung einer treuhänderischen Vermögensverwaltung (CTA-Modell, Pension-Trust e. V.), so hat die Entwicklung des Treuhandvermögens in der Regel keinen Einfluss auf die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG. Das hat das BAG am 02.09.2014 entschieden (3 AZR 227/12). Das Treuhandvermögen sichert lediglich die Rentenverpflichtungen des Arbeitgebers. Ist dieser aber gar nicht zur Anpassung verpflichtet, so entsteht hierfür auch kein Sicherungsbedarf.

Bedeutung für die Praxis:
Bei der Formulierung von Treuhandverträgen sollte sorgfältig darauf geachtet werden, dass keine
eigenständige Verpflichtung des Treuhänders auf Anpassung laufender Renten entsteht.
Übrigens: Das Thema „Treuhandvermögen“ behandeln wir im febs-Seminar „BAV für Spezialisten“.