BFH bestätigt unsegmentierte Betrachtung von Gruppenunterstützungskassen
Zuwendungen von Arbeitgebern an eine Gruppenunterstützungskasse gehen in das Vermögen der Kasse
über. Somit gehören auch die mit den Zuwendungen finanzierten Rückdeckungsversicherungen weder dem Arbeitgeber noch den Versorgungsberechtigten, sondern ausschließlich der Unterstützungskasse. Am 26.11.2014 (I R 37/13) hat der BFH bestätigt, dass Gruppenunterstützungskassen nur über ein einheitliches Kassenvermögen verfügen, welches insgesamt der Zweckbindung unterliegt.
Bedeutung für die Praxis:
Rückgedeckte Unterstützungskassen können „übriges“ Vermögen nicht an das Trägerunternehmen zurückzahlen, nur weil z. B. ein Mitarbeiter mit verfallbaren Ansprüchen ausgeschieden ist oder das Trägerunternehmen die Mitgliedschaft gekündigt hat. Eine Rückzahlung an das Trägerunternehmen ist in den meisten Fällen nur über „komplizierte Umwege“ und nach verbindlicher Anfrage beim Betriebsstättenfinanzamt der Kasse möglich.