Auslegung einer Versorgungsordnung

Das BAG musste sich am 21.01.2014 (3 AZR 362/11) mit der Auslegung einer Versorgungsordnung auseinandersetzen. Es ging um das „pensionsfähige Jahresgehalt“. Nach der Versorgungsordnung war darunter das Bruttomonatsgehalt der letzten 12 Monate einschließlich „Funktions- und übertariflicher Zulagen“ zu verstehen. „Sonstige Zulagen/Vergütungen“ blieben ausdrücklich unberücksichtigt. Der Arbeitnehmer verlangte trotzdem die Einbeziehung vermögenswirksamer Leistungen, Dienstwagen, Boni und weiterer Zuschläge, die er als Teil des Bruttogehaltes ansah. Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht: Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasse das Bruttogehalt nur Geldleistungen, aber keine geldwerten Vorteile und Sachleistungen. Das ergäbe sich zusätzlich aus dem vertraglichen Ausschluss von „sonstige Zulagen/Vergütungen“.

Bedeutung für die Praxis:
Obwohl das Urteil zugunsten des Arbeitgebers ausfiel, zeigt sich einmal mehr, wie wichtig eindeutige und
detaillierte Regelungen in einer Versorgungsordnung sind. In der Praxis fehlen häufig auch exakte Regeln für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung und für entgeltlose Zeiten. Letztere gewinnen zunehmend an Bedeutung, weil auch immer mehr Väter – teilweise mehrmals – für einige Monate Elternzeit beanspruchen.