Finanzgericht kippt BFH-Rechtsprechung zur Überversorgung

Am 02.12.2014 (6 K 6045/12) verwarf das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Rechtsprechung des BFH zur Überversorgung. Nach Meinung der Richter ist die typisierende Annahme des BFH nicht zulässig, dass eine Versorgung von mehr als 75 % des aktuellen Einkommens nur dazu diene, um Steigerungen des Versorgungsbedarfs aufgrund zukünftiger Gehaltssteigerungen in der Rückstellungsbildung vorweg zu nehmen. Außerdem kritisieren die Richter die unklaren und zu pauschalen Regelungen zur Berechnung der 75 %-Grenze. Eine Angemessenheit von bAV-Zusagen könne bei Gesellschafter-Geschäftsführern nur anhand eines Fremdvergleichs vorgenommen werden. Bei Fremd-Geschäftsführern sei allenfalls ein Gestaltungsmissbrauch zu prüfen.

Bedeutung für die Praxis:
Auch wenn die Begründung des Gerichts sehr gut nachvollziehbar ist, handelt es sich bisher nur um eine
Einzelfallentscheidung. Es ist noch nicht absehbar, wie der BFH sich positionieren wird.