Verschlechterung der bAV aus sachlichen Gründen
Bei Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe können Arbeitgeber durchaus in noch nicht erdiente Teile der Versorgung eingreifen. Das hat das BAG am 02.09.2014 (3 AZR 951/12) erneut entschieden. Die Richterbetonten außerdem ausdrücklich, dass auch der Wunsch einer Vereinheitlichung der bAV im Unternehmen, z. B. zur Erzielung von Verwaltungskostenersparnissen, als sachlicher Grund anerkennenswert sei.
Bedeutung für die Praxis:
Dieses Urteil zeigt wieder einmal, dass die Lasten aus alten Versorgungswerken vielfach auch dann deutlich reduziert werden können, wenn sich das Unternehmen nicht in einer Verlustphase befindet. Sollen auch bisher nicht versorgte Mitarbeiter in die Versorgung einbezogen werden, so ist eine Reduzierung bei den gut versorgten Mitarbeitern in der Praxis sogar relativ einfach möglich.