Auslegung einer Versorgungsordnung

Das BAG musste sich am 21.01.2014 (3 AZR 362/11) mit der Auslegung einer Versorgungsordnung auseinandersetzen. Es ging um das „pensionsfähige Jahresgehalt“. Nach der Versorgungsordnung war darunter das Bruttomonatsgehalt der letzten 12 Monate einschließlich „Funktions- und übertariflicher Zulagen“ zu verstehen. „Sonstige Zulagen/Vergütungen“ blieben ausdrücklich unberücksichtigt. Der Arbeitnehmer verlangte trotzdem die Einbeziehung vermögenswirksamer Leistungen, Dienstwagen, Boni und weiterer Zuschläge, die er als Teil des Bruttogehaltes ansah. Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht: Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasse das Bruttogehalt nur Geldleistungen, aber keine geldwerten Vorteile und Sachleistungen. Das ergäbe sich zusätzlich aus dem vertraglichen Ausschluss von „sonstige Zulagen/Vergütungen“.

Bedeutung für die Praxis:
Obwohl das Urteil zugunsten des Arbeitgebers ausfiel, zeigt sich einmal mehr, wie wichtig eindeutige und
detaillierte Regelungen in einer Versorgungsordnung sind. In der Praxis fehlen häufig auch exakte Regeln für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung und für entgeltlose Zeiten. Letztere gewinnen zunehmend an Bedeutung, weil auch immer mehr Väter – teilweise mehrmals – für einige Monate Elternzeit beanspruchen.

Verschlechterung der bAV aus sachlichen Gründen

Bei Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe können Arbeitgeber durchaus in noch nicht erdiente Teile der Versorgung eingreifen. Das hat das BAG am 02.09.2014 (3 AZR 951/12) erneut entschieden. Die Richterbetonten außerdem ausdrücklich, dass auch der Wunsch einer Vereinheitlichung der bAV im Unternehmen, z. B. zur Erzielung von Verwaltungskostenersparnissen, als sachlicher Grund anerkennenswert sei.

Bedeutung für die Praxis:
Dieses Urteil zeigt wieder einmal, dass die Lasten aus alten Versorgungswerken vielfach auch dann deutlich reduziert werden können, wenn sich das Unternehmen nicht in einer Verlustphase befindet. Sollen auch bisher nicht versorgte Mitarbeiter in die Versorgung einbezogen werden, so ist eine Reduzierung bei den gut versorgten Mitarbeitern in der Praxis sogar relativ einfach möglich.

Rentables Treuhandvermögen rechtfertigt keine Rentenanpassung

Sichert ein Unternehmen seine Verpflichtungen aus Direktzusagen durch Einrichtung einer treuhänderischen Vermögensverwaltung (CTA-Modell, Pension-Trust e. V.), so hat die Entwicklung des Treuhandvermögens in der Regel keinen Einfluss auf die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG. Das hat das BAG am 02.09.2014 entschieden (3 AZR 227/12). Das Treuhandvermögen sichert lediglich die Rentenverpflichtungen des Arbeitgebers. Ist dieser aber gar nicht zur Anpassung verpflichtet, so entsteht hierfür auch kein Sicherungsbedarf.

Bedeutung für die Praxis:
Bei der Formulierung von Treuhandverträgen sollte sorgfältig darauf geachtet werden, dass keine
eigenständige Verpflichtung des Treuhänders auf Anpassung laufender Renten entsteht.
Übrigens: Das Thema „Treuhandvermögen“ behandeln wir im febs-Seminar „BAV für Spezialisten“.

Rentenanpassung aufgrund Berechnungsdurchgriff im Konzern

Am 21.10.2014 (3 AZR 1027/12) bestätigte das BAG, dass es zur rechtmäßigen Ablehnung einer Rentenanpassung grundsätzlich nur auf die wirtschaftliche Situation des ehemaligen Arbeitgebers als Schuldner der Renten ankommt. Das gilt (bereits seit 2013) auch dann, wenn der Schuldner in einen Konzern eingebunden ist und mit der Obergesellschaft ein Ergebnisabführungsvertrag besteht. Geklagt hatte ein Rentner, der die schlechte wirtschaftliche Situation der Tochtergesellschaft durch Produktionsverlagerungen auf andere Konzerngesellschaften verursacht sah. Der Rentner verlangte deshalb, bei der Anpassungsentscheidung über den sog. Berechnungsdurchgriff auch die wirtschaftliche Lage der Obergesellschaft zu berücksichtigen.
Das lehnten die Richter ab. Die Obergesellschaft müsse nur dann für die Rentenanpassung der Tochter
aufkommen, wenn sie zuvor durch „existenzbedrohende Eingriffe“ oder einen gezielten Entzug von
Vermögenswerten selbst für die schlechte wirtschaftliche Situation der Tochter gesorgt hat.

Bedeutung für die Praxis:
Bei der Schaffung von Rentnergesellschaften durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung muss der
ursprüngliche Schuldner auch die zukünftigen Rentenanpassungen finanzieren. Das gilt dann nicht, wenn der ursprüngliche Schuldner seinen operativen Geschäftsbetrieb massiv reduziert oder ganz einstellt und dadurch keine Anpassungen mehr möglich sind. Die unternehmerischen Entscheidungen zur Einstellung oder Reduzierung des operativen Geschäftes unterliegen grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Anpassungsentscheidung.

GGF-Versorgung: Kleine Entgeltumwandlung kann große Nachteile bei der Basisrente bringen

Beim beherrschenden GGF kann schon eine „kleine“ Direktversicherung durch Entgeltumwandlung dazu
führen, dass das steuerliche Fördervolumen für eine private Basisrente mehr als halbiert wird. Am
15.07.2014 (X R 35/12) entschied der BFH, dass der steuerliche Höchstbetrag für eine Basisrente pauschal um den fiktiven gRV-Beitrag bis zur BBG-Ost (in 2015: 11.669 €) gekürzt wird, auch wenn die bAV des GGF nur aus einer Entgeltumwandlung mit geringem Beitrag besteht.

Bedeutung für die Praxis:
Will sich ein beherrschender GGF nur eine relativ geringe bAV „gönnen“, so sollte er alternativ durchaus
über eine private Basisrente nachdenken.

Laufende Verzinsung von Versicherungen sinkt auf breiter Front

Wie erwartet mussten zahlreiche Versicherungsunternehmen ihre laufende Gesamtverzinsung (Garantiezins zzgl. laufender Überschussbeteiligung) zu Beginn des Jahres reduzieren. Trotzdem steht bei den meisten Gesellschaften immer noch eine drei vor dem Komma. Hier eine kleine Auswahl von Gesellschaften:
Gesellschaft                             2015      2014                          Gesellschaft                        2015         2014
Allianz                                      3,4 %       3,6 %                        Ergo                                          2,7 %       3,2 %
Alte Leipziger                         3,05 %     3,35 %                       Generali (Kollektivgeschäft)   3,35 %      3,6 %
AXA                                           3,4 %       3,4 %                       R+V AG                                       3,2 %      3,4 %
Debeka                                     3,4 %       3,6 %                       Swiss Life                                   3,0 %      3,0 %
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